SATZUNG


§  1   Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1) Der Verein trägt den Namen „Freunde für Kinder in Brjansk e.V.

2) Er hat den Sitz in Hameln.

3) Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Hameln eingetragen.

4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.

6) Zweck des Vereins ist die Förderung des Gesundheitswesens, die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und junger Familien und die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Brjansk und im Brjansker Gebiet.
Dies wird insbesondere gewährleistet durch die finanzielle Unterstützung und Förderung
- des Gebietskinderkrankenhauses in Brjansk bei der Anschaffung von Instrumenten und medizinischem Gerät und bei der Hilfe für bedürftige Patienten und für deren Familien
- der Kinder und Jugendlichen des Gebietskinderwaisen-internates in Shukovka bei der Ausstattung mit Mobiliar, Leidung, Lehrmitteln, technischen Mitteln, neuen Medien, neuer Medientechnik und anderer den Standard verbessernder Grundausstattung; bei der Unterrichtsversorgung (z.B. durch die Förderung fremdsprachlichen Unterrichts) und mit besonderer Priorität bei der Organisation und Durchführung einer Kinder- und Jugendfreizeit in Hameln
- junger Menschen in Brjansk und im Brjansker Gebiet bei der Förderung ihrer Entwicklung bis zum Ende ihrer Schulzeit, ihrer Ausbildung bzw. ihres Studiums hin zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit und durch die Förderung der internationalen Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (die Anerkennung als freier Träger der Jugendarbeit ist zu beantragen).


§  2   Selbstlosigkeit

1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§  3   Vereinsmittel

1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§  4   Vergütung

1)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
      Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
      Vergütungen begünstigt werden.

      Die den Vorstandsmitgliedern in Ausübung ihrer Tätigkeit für
      den Verein entstandenen Kosten werden auf Antrag erstattet.

      Dieses sind Reisekosten, Fahrtkosten und Telefongebühren.

      Dieses trifft auch für die Tätigkeit von Vereinsmitgliedern für
      den Verein zu.

      PKW-Fahrten sind mit den vom Finanzamt anerkannten Sätzen
      zu erstatten.


§  5   Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

3) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.


§  6  Beiträge

1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
   

§  7  Organ des Vereins

1) Organe des Vereins sind:

• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand


§  8  Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Kassenführer, einem Schriftwart und bis zu zwei Beisitzern.

1a) Der erweiterte Vorstand besteht aus einem stellvertretenden Kassenführer, einem stellvertretenden Schriftwart und zwei stellvertretenden Beisitzern.

2) Der oder die 1. Vorsitzende und / oder der oder die 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgaben:

• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens dreimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, schriftlich oder mündlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen.

Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens vier Vorstandsmitglieder – darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende – anwesend sind.

5a) Einmal jährlich findet eine Vorstandssitzung mit allen Stellvertretern statt.

6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

7) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren fernmündlich erklären.

Fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind als Aktennotiz schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§  9  Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben nicht einem Mitglied direkt übertragen wurden.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

a) Wahl des Vorstandes

b) Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Die Kassenprüfer haben die Vereinskasse und die Buchführung zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

c) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

d) Wahl von Mitglieder für bestimmte Aufgaben im Verein.

e) Aufnahme von Darlehen ab € 500,00.

f) Mitgliedsbeiträge

g) Satzungsänderungen

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern

i) Auflösung des Vereins.

5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

• Jedes Mitglied hat eine Stimme.
• Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§  10    Satzungsänderung

1) Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist.

2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus vormalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§  11    Beurkundung von Beschlüssen

1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter (Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden) und dem Protokollführer (Schriftwart) zu unterzeichnen.


§  12    Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund e.V., Ostertorwall 38, 31785 Hameln, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.



Hameln, den 09.05.2009


gez. Wilfried Schwark
      1. Vorsitzender